Anwalt München
Der Anwalt in München nimmt im Groben gesehen viele Aufgaben wahr. So kann er im Rahmen seiner Tätigkeit als allgemeiner Sachverwalter tätig sein. Er kann als Vertreter von Parteien vor Gericht tätig sein. Eine Vertretung gegenüber von Behörden fällt auch in die Tätigkeit des Anwaltes.
Die Berufsausübung des Rechtsanwaltes oder des Patentanwaltes stellen besondere Formen des Anwaltes dar. Beim Anwalt kann es sich auch um die Kurzbezeichnung für den Rechtsanwalt handeln. Der Anwalt kann auch ein Jurist sein. Diejenigen Akademiker, die das Rechtswissenschaftsstudium abgeschlossen haben, dürfen die Berufsbezeichnung Jurist führen. Durch die Landesjustizverwaltung wird die Zulassung erteilt. Nunmehr darf der Anwalt die Interessen von Fremden wahrnehmen. In der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) in der Fassung vom 01.08.1959 sind einschlägige Bestimmungen enthalten. Natürlich sind im Laufe der Jahre zahlreiche Änderungen erfolgt. Wirft man einen Blick auf das Berufsbild, so stellt der Anwalt ein unabhängiges und selbständiges Organ der Rechtspflege dar. Als Anwalt übt er einen freien Beruf aus, der aber nicht als Gewerbe anzusehen ist. Insbesondere kann er als Prozessbevollmächtigter, als Verteidiger, als Beistand, als Vertreter oder als Berater handeln. Dabei ist er in allen Rechtsangelegenheiten tätig. Die Hauptaufgabe vom Anwalt liegt allerdings darin, dass vermieden wird, dass Rechtsangelegenheiten vor Gericht gehen. Gibt es einen Streit, so soll dieser außergerichtlich beigelegt werden.
Für die Zulassung als Anwalt gibt es eine grundsätzliche Bedingung. Das zweite juristische Staatsexamen verleiht die Fähigkeit zur Ausübung des Richteramts. Liegt dieses Examen vor, so wird die Anwaltszulassung erteilt. Das Rechtsanwaltsgesetz wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer angepasst. Hat also ein Anwalt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem 13.09.1990 erhalten, so ist diese Zulassung wirksam. Hat der Anwalt in München auf bestimmten Gebieten Spezialkenntnisse erworben und kann diese nachweisen, so kann die Rechtsanwaltskammer dem Anwalt die Bezeichnung Fachanwalt verleihen. Als Fachanwalt kann der Anwalt dann auf den Gebieten des Arbeits-, des Familien-, des Insolvenz-, des Sozial-, des Steuer-, des Straf-, des Versicherungs- und des Verwaltungsrechts tätig werden.
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, Mandate anzunehmen. Allerdings kann der Anwalt, wenn berechtigte Gründe vorliegen, auch die Annahme eines Mandats verwehren. Ein Grund für die Ablehnung einer Mandatsübernahme kann eine Interessenkollision sein. Der andere Grund, der für den Anwalt gegen die Annahme des Mandats spricht, ist die Erwartungshaltung der Verletzung seiner Berufspflichten.
Am 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Vergütung geregelt, die der Anwalt aufgrund seiner Tätigkeit erhält.